Satzung
§ 1 Name und Sitz des Chores
Die mit dem Turnverein seit seinem Bestehen verbundene Sängerriege gründete im Jahr 1894 eine selbständige Chorgemeinschaft.
Sie gab sich den Namen „Männerchor Liederkranz Marktoberdorf".
Er hat seinen Sitz in Marktoberdorf.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.".
§ 2 Zweck der Chorgemeinschaft
Abs. 1:
Der Chor verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der Förderung des kulturellen Lebens durch die Pflege des Männergesanges.
Abs. 2:
durch die Abhaltung regelmäßiger Proben, durch Chorreisen, durch die Mitwirkung bei Veranstaltungen und die Aufführung von Chorkonzerten.
Abs. 3:
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Abs. 4:
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Abs. 5:
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Abs. 6:
Während der Sommerferien, von Ende Juli bis Anfang September werden in der Regel keine Proben abgehalten.
Abs. 7:
Das Probelokal wird durch die Vorstandschaft im Einvernehmen mit dem Chorleiter bestimmt.
§ 3 Mitgliedschaft
Abs. 1:
Die Chorgemeinschaft besteht aus aktiven, passiven und fordernden Ehrenmitgliedern.
Abs. 2:
Aktiver Sänger ist, wer regelmäßig an den Proben teilnimmt, es sei denn, dass er durch entschuldbare Gründe daran gehindert ist.
Abs. 3:
Passives Mitglied kann nur ein aktiver Sänger auf seinen Antrag oder durch Beschluss der Vorstandschaft werden.
Abs. 4:
Förderndes Mitglied wird jede Person durch die Beitrittserklärung und die Entrichtung des festgesetzten Beitrages.
Abs. 5:
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Chorgemeinschaft besondere Verdienste erworben hat.
Abs. 6:
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt mündlich. Über den den Antrag entscheiden der Vorsitzende und der Chorleiter.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Jedes aktive Mitglied besitzt aktives und passives Wahlrecht.
Die Teilung des Chorvermögens kann von keinem Mitglied verlangt werden.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Abs. 1:
Jedes Mitglied hat regelmäßig den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Abs. 2.1:
Chorkleidung Jacke und Weste sind Eigentum des Chores. Beim erlöschen der aktiven Mitgliedschaft, ist die Chorkleidung gereinigt zurückzugeben. Der vom Sänger persönlich bezahlte Anteil wird zurück erstattet (Sitzungsbeschluß vom 6. Februar 2010).
Abs. 2.2:
Ist ein Sänger mehr als 20 Jahre aktiv im Chor, entfällt § 5 Abs. 2.1.
Abs. 3:
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Abs. 4:
Die Vorstandschaft kann einzelne aktive Sänger und passive Mitglieder von der Beitragsleistung ganz oder teilweise befreien.
Abs. 5:
Die aktiven Sänger sind verpflichtet, dem Chorleiter oder dem Vorsitzenden mitzuteilen, dass sie am Probebesuch verhindert sind.
§ 6 Erlöschen der aktiven Mitgliedschaft. Austritt und Ausschluss
Abs. 1:
Gemäß § 3 Satz 2 stellt die Vorstandschaft am Ende eines Singjahres fest, welche Sänger nicht mehr aktiv sind. Sie können passive Mitglieder werden. Der Austritt erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
Abs. 2:
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a. den Interessen des Chores fortgesetzt und grob zuwiderhandelt
b. trotz Aufforderung die Beiträge nicht bezahlt.
Der Ausschluss erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit
§ 7 Zusammensetzung und Aufgabe der Vorstandschaft
Abs. 1:
Die Vorstandschaft besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem Chorleiter
3. dem stellvertretenden Chorleiter
4. dem stellvertretenden Vorstand, zuständig für Presse, Medien und Internet
5. dem Schriftführer, zuständig für Protokolle und Chronik
6. dem Kassenverwalter
7. dem Noten- und Sachwart
8. den Beisitzern (je einer aus den 4 Stimmgruppen)
Abs. 2:
Der/die Chorleiter/In und sein Stellvertreter sind nicht zwangsläufig Mitglieder. Sie werden durch die gewählte Vorstandschaft bestellt und entlassen.
Abs. 3:
Die Vorstandschaft beschließt über die ihr satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben und über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Abs. 4:
Im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gleichberechtigt (jeder hat Einzelbefugnis).
§ 8 General-versammlung
Alle zwei Jahre ist eine Generalversammlung abzuhalten.
Sie ist mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin durch Rundschreiben oder durch die Veröffentlichung in der Allgäuer Zeitung Ausgabe Marktoberdorf einzuberufen.
Anträge sind fünf Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden zuzuleiten.
Der Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Berichterstattung über die abgelaufene Wahlperiode
b) Wahl der Vorstandschaft mit Ausnahme des Chorleiters und des stellvertretenden Chorleiters. Chorleiter und Stellvertreter sind Mitglieder der Vorstandschaft kraft Bestellung.
c) Herbeiführung eines Beschlusses über eine evtl. Auflösung der Chorgemeinschaft.
d) Bestellung von 2 Rechnungsprüfern auf Vorschlag des Vorsitzenden.
zu b) Zur Durchführung der Wahl wird auf Vorschlag des Vorsitzenden durch Zuruf ein Wahlausschuss bestellt, der die schriftliche Wahl leitet.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der bei der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern erhält.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn dies nach Auffassung der Vorstandschaft oder einem Drittel der Mitglieder erforderlich ist. Eine Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist zwei Wochen danach eine neue Generalversammlung einzuberufen, bei der die anwesenden Mitglieder beschlussfähig sind.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
* Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
* bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 9 Auflösung der Chorgemeinschaft
Zur Auflösung der Chorgemeinschaft ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung erfolgt schriftlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Marktoberdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.